Glossar

Personenschaden

Als Personenschaden bezeichnet man die wirtschaftlichen Nachteile, die durch eine Körperverletzung oder durch eine Tötung eines Menschen entstehen. Körperverletzung wird definiert als Beeinträchtigung der körperlichen (physischen) oder seelischen (psychischen) Integrität eines Menschen. Als Tötung gilt die Beendigung der menschlichen Persönlichkeit durch Fremdeinwirkung. Was als wirtschaftlicher Schaden zu entschädigen ist, regeln Art. 45 und 46 OR. Zu entschädigen sind danach primär die entstandenen Kosten, der Erwerbsausfall und der Versorgungsschaden; der Verlust des Lebens an sich begründet keinen Schadenersatzanspruch. Der Schmerz der Angehörigen gibt diesen aber allenfalls Anspruch auf eine Genugtuung.

Pflege- und Betreuungsschaden

Grundsätzlich besteht der Pflege- und Betreuungsschaden in den Kosten für fremde Hilfe, welche die verletzte Person zu beschaffen hat. Art. 46 OR gewährt der verletzten Person Anspruch auf den Ersatz sämtlicher Kosten, die sie aufwenden muss, um die Folgen der Körperverletzung zu beheben oder wenigstens einzuschränken. Dazu gehören auch die Kosten dauernder Betreuung und Pflege. Der Geschädigte kann den Verdienstausfall der Angehörigen, die ihre Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seiner Pflege einschränken oder ganz aufgeben, ebenfalls als Pflege- resp. Betreuungsschaden geltend machen.