Glossar

Schaden

Der Schaden ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens des Geschädigten und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Dabei unterscheidet man zwischen dem positiven Schaden und dem entgangenen Gewinn.

Positiver Schaden (damnum emergens) liegt vor, wenn das schädigende Ereignis die Aktiven des Geschädigten vermindert, sein Vermögen also kleiner wird, als es vorher war (z. B. Totalschaden Auto, Reparaturkosten).

Entgangener Gewinn (lucrum cessans) liegt vor, wenn ein Ereignis dem Geschädigten die Möglichkeit nimmt, sein Vermögen zu vermehren (z. B. Lohnausfall, Produktionsausfall).

Schadenszins

Lehre und Rechtsprechung stimmen darüber überein, dass zum Schaden auch der Zins von dem Zeitpunkt an zählt, an dem sich das schädigende Ereignis finanziell auswirkt. Ab diesem Datum läuft er bis zum Tag der Auszahlung des Schadenersatzes. Der Schadenszins bezweckt, die anspruchsberechtigte Person so zu stellen, wie wenn sie für ihre Forderung am Tag des Schadeneintritts befriedigt worden wäre.

Schadenversicherung

Schadenversicherung ist das Gegenstück zur Summenversicherung. Eine Schadenversicherung liegt dann vor, wenn für die Höhe der Versicherungsleistung der konkret zu berechnende Schaden entscheidend ist. Sie folgt dem Gedanken des einmaligen Ersatzes eines Schadens. Allenfalls wird die Leistung durch die Deckungssumme begrenzt. Die Unterscheidung von Summen- und Schadensversicherung entscheidet darüber, ob der Geschädigte die ihm gegenüber einem oder mehreren Versichern zustehenden Leistungen kumulieren kann, oder ob er sich andere Leistungen anrechnen lassen muss. Leistungen, die der Versicherungsnehmer zum Zweck des Schadenausgleichs von anderer Seite erhält, werden mit der Versicherungsleistung grundsätzlich koordiniert.Siehe auch Summenversicherung

Scharfe Kausalhaftung

Die scharfe Kausalhaftung oder Gefährdungshaftung knüpft daran an, dass manche Vorrichtungen, vor allem technische, durch ihre Existenz oder ihre Betätigung eine Gefahr für die Umwelt darstellen, oder daran, dass eine bestimmte Tätigkeit auch ohne spezielle Vorrichtung besonders gefährlich ist. Bei den meisten Gefährdungshaftungen geht es um die Zuweisung der mit dem Betrieb einer gefährlichen Anlage verbundenen Risiken, etwa dem Betrieb eines Motorfahrzeugs (Art. 58 ff. SVG), dem Betrieb einer Atomanlage (Art. 3 ff. KHG) oder dem Betrieb eines Luftfahrzeugs (Art. 64 ff. LFG ). man bezeichnet die Gefährdungshaftungen daher auch oft als Betriebshaftungen.

Subrogation

Gemäss Art. 72 Abs. 1 ATSG tritt der Sozialversicherer im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bis zur Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein, die diese gegenüber der haftpflichtigen Person und/oder deren Haftpflichtversicherung (bei direkten Forderungsrechten) aufweisen.

Summenversicherung

Eine Summenversicherung gleicht keinen konkreten Schaden aus. Die Leistung ist vielmehr im Voraus bestimmt und bemisst sich in der Regel anhand abstrakter Kriterien. Die Leistungspflicht des Versicherers hängt nur vom Eintritt des versicherten Ereignisses ab, etwa vom Eintritt eines Körperschadens, unabhängig von seinen finanziellen Folgen. Liegt eine Summenversicherung vor, kann der Geschädigte die Versicherungssumme neben allfälligen anderen Versicherungsansprüchen, insbesondere aber neben Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Haftpflichtigen, geltend machen. Der Anspruch aus einer Summenversicherung besteht kumulativ zu anderen Ansprüchen zu (Art. 96 VVG).

Siehe auch Schadenversicherung