Glossar

Aktivitätstafel

Für die Kapitalisierung des zukünftigen Schadens werden die Barwerttafeln zu Hilfe genommen. Die Aktivitätstafeln berücksichtigen neben der Sterbewahrscheinlichkeit auch das Invaliditätsrisiko gemäss der IV-Rentenstatistik. Sie sind auf die Kapitalisierung des Barwerts von Schadenposten anwendbar, die so lange andauern, bis der Geschädigte entweder stirbt oder arbeitsunfähig wird.

Mit den Aktivitätstafeln berechnet werden namentlich der Erwerbsausfall-, Haushalts- und Rentenausfallschaden.

Anspruchskonkurrenz

Oft erfüllt ein schädigendes Verhalten die Tatbestandsvoraussetzungen verschiedener Anspruchsnormen oder einem Geschädigten stehen Ersatzansprüche gegen verschiedene Personen zu. Diese Ansprüche bestehen jedoch in der Regel bloss nebeneinander (konkurrieren miteinander), und können nicht kumuliert werden. Ist ein Anspruch erfüllt gehen die anderen unter.

Anspruchskumulation

Bei der Anspruchskumulation beeinflussen die verschiedenen Ansprüche einander nicht. Jeder Ersatzpflichtige muss die ganze von ihm geschuldete Leistung allein und ohne Berücksichtigung von Verpflichtungen anderer erbringen. Die Leistungen werden untereinander nicht koordiniert. Anspruchskumulation ist z. B. erlaubt im Verhältnis zwischen Haftpflicht- oder Sozialversicherungsleistungen einerseits und andererseits Leistungen aus einer privaten Personenversicherung, die keinen schadenausgleichenden Charakter aufweisen.

Ärztehaftpflicht

Der Arzt haftet einer Patientin für den Schaden, der ihr dadurch entsteht, dass er die Behandlung unsorgfältig, d. h. nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt hat. Eine Haftung des Arztes für den Misserfolg einer Behandlung besteht ebenfalls, wenn diese erfolgt ist, ohne dass der Patient genügend über die Risiken der Behandlung aufgeklärt worden und nicht von einer hypothetischen Einwilligung des Patienten auszugehen ist. Eine fehlerhafte Behandlung ist in diesem Fall nicht vorausgesetzt.

Erfolgt die Behandlung bei privaten Ärzten oder in einem privaten Spital, handelt es sich um eine vertragliche Haftung aus Auftrag (Art. 398 OR). Ärztliche Behandlung an öffentlichen Spitälern fällt unter das öffentliche Recht, das heisst unter die kantonalen Verantwortlichkeitsgesetze, die mehrheitlich eine direkte und kausale Haftung des Staates vorsehen.