Organisation

Die AHV und IV treten in Todes- oder Invaliditätsfällen in die Ansprüche der geschädigten Personen gegenüber haftpflichtigen Dritten (in der Regel vertreten durch Haftpflichtversicherungen) bis zur Höhe ihrer gesetzlichen Leistungen ein (Art. 72 ff. ATSG).

Dieser Rückgriff der AHV und der IV dient als Koordinationsmittel in erster Linie der Verhinderung einer Überentschädigung. Nach einem Haftpflichtereignis darf das Opfer nicht reicher, indessen auch nicht ärmer sein. Die Deckung des gesamten Schadens des Opfers wird mittels gesetzlich statuierten Vorrechten erzielt (Art. 73 ATSG), hinter welchen die Regressforderung der AHV und IV zurück zu treten hat.

Der Regress der AHV und der IV wird unter Mitwirkung der Ausgleichskassen und der IV-Stellen durch die Regressdienste, die Suva und den Bereich Regress des BSV geltend gemacht (Art. 14 ATSV). Sieben Regressdienste sind bei kantonalen Ausgleichskassen und einer bei einer kantonalen IV-Stelle angesiedelt. Fachlich ist das Personal der dezentralen Regressdienste dem Bereich Regress unterstellt, organisatorisch jedoch in die betreffenden Ausgleichskassen resp. IV-Stelle eingegliedert.

Der Bereich Regress ist dem Geschäftsfeld AHV, berufliche Vorsorge und EL (ABEL) zugeteilt. Auf Stufe Bund bestehen Schnittstellen zu diversen Unterstützungsdiensten im BSV, insbesondere zum Bereich Mathematik des Geschäftsfeldes Mathematik, Analysen, Statistik und Standards (MASS).

In den Fällen mit Suva- oder Militärversicherungsleistungen nimmt die Suva auch für die AHV oder die IV Regress (sog. gemeinsame Fälle).

Organigramm Regress

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