Glossar

Barwert

Der Barwert ist der Wert des zukünftigen Schadens im Berechnungszeitpunkt. Dies entspricht dem abgezinsten (diskontierten) Kapital nach Jahren. Stark vereinfacht wird mit der Kapitalisierung ermittelt, wie viel Geld (Barwert) der Geschädigte erhalten und zu einem bestimmten Zins anlegen muss, um seinen Anspruch in Zukunft auf die verlorengegangene periodische Leistung decken zu können.

Barwerttafeln

Als Hilfsmittel zur Kapitalisierung zukünftiger, periodisch wiederkehrender Leistungen stehen sogenannte Barwerttafeln zur Verfügung. Diese Tafeln enthalten Kapitalisierungsfaktoren, die von folgenden Komponenten abhängig sind:

·    Rentendauer
·    Kapitalisierungszinsfuss
·    Zahlungsweise
·    Alter und Geschlecht der massgebenden Person(en)
·    Statistische Daten über die Sterbens- und Invalidisierungswahrscheinlichkeit

Um den Barwert einer Rente zu erhalten, ist diese mit dem massgebenden Faktor zu multiplizieren. Die Barwerttafeln von STAUFFER/SCHAETZLE enthalten insbesondere Mortalitäts- und Aktivitätstafeln.

Befriedigungsvorrecht

Erst wenn der Schadenersatz an die geschädigte Person geleistet ist und die haftpflichtige Person und/oder deren Haftpflichtversicherung noch über freie Mittel verfügen, kann der Regressanspruch des Sozialversicherers teilweise oder ganz befriedigt werden. Die geschädigte Person geniesst gemäss Art. 73 Abs. 3 Satz 2 ATSG den Vorrang vor dem regressierenden Sozialversicherer.

Beweismass

Das Beweismass bestimmt, mit welchem Grad der Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit eine Tatsache nachgewiesen sein muss, damit der Richter den Beweis als geleistet erachten kann. Es gibt drei Stufen des Beweismasses: Regelbeweismass des Überzeugtseins, überwiegende Wahrscheinlichkeit und Glaubhaftmachen.


Regelbeweismass (strikter Beweis, strenger Beweis): Im Zivilprozess gilt ein Beweis grundsätzlich als erbracht, wenn der Richter aufgrund objektiver Gesichtspunkte von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei genügt es, dass er am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat.


Überwiegende Wahrscheinlichkeit: Der Richter folgt jener Sachverhaltsdarstellung, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste erachtet. Die Herabsetzung des Beweismasses ist dann gerechtfertigt, wenn eine Tatsache von der Natur der Sache her nicht strikt bewiesen werden kann, wie etwa der natürliche Kausalzusammenhang.


Glaubhaftmachen: Der Richter muss von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptungen überzeugt sein. Die Möglichkeit, dass die Verhältnisse sich anders gestaltet hätten, muss nicht ausgeschlossen sein. Zur Anwendung kommt dieses Beweismass dort, wo schneller Rechtsschutz gefragt ist, bevor über bestrittene Tatsachen definitiv Beweis abgenommen wird.