Glossar

Kapitalisieren

Mit Hilfe der Kapitalisierung wird der sogenannte Barwert einer periodischen Leistung ermittelt. Er stellt den heutigen Gegenwert der künftigen, periodischen Leistungen dar. Stark vereinfacht geht es um die Frage, wie viel Geld der Geschädigte erhalten und zu einem bestimmten Zins anlegen muss, um seinen Anspruch auf die periodische Leistung in Zukunft decken zu können. Als Hilfsmittel zur Kapitalisierung periodischer Leistungen dienen die Barwerttafeln.

Kausalhaftung

Gemeines Merkmal der Kausalhaftungen ist, dass sie kein Verschulden voraussetzen. Ein gemeinsames positives Merkmal besteht demgegenüber nicht. Die einen knüpfen an objektivierten Sorgfaltspflichten (z. B. Art. 55 OR) an, die anderen an einer Überschreitung der mit einer bestimmten Rechtsstellung (z. B. Eigentum) verbundenen Befugnissen (z. B. Art. 679 ZGB) und wiederum andere an der Realisierung bestimmter Gefahren (z. B. Art. 58 SVG).


Siehe auch milde Kausalhaftung und scharfe Kausalhaftung

Kausalität

Beim Kausalzusammenhang geht es grob um das Verhältnis von Ursache und Wirkung. Man unterscheidet rechtlich zwischen dem natürlichen und dem adäquaten Kausalzusammenhang.

Der natürliche Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand (die Ursache) eine notwendige Bedingung (eine „conditio sine qua non“) einer Schädigung ist, d.h. der Umstand darf nicht weggedacht werden, ohne dass auch die Schädigung entfiele.

Der adäquate Kausalzusammenhang liegt dann vor, wenn ein Umstand nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Ursache wesentlich begünstigt erscheint.

Merke: der natürliche Kausalzusammenhang ist eine Tatfrage und kann daher vom Bundesgericht nicht überprüft werden. Der adäquate Kausalzusammenhang ist dagegen eine Rechtsfrage und untersteht der bundesgerichtlichen Würdigung.

Kongruenz

Das Kongruenzprinzip ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Schadenausgleichsrechts und gilt beim für den Regress ausschlaggebenden Zusammenspiel der Leistungen aus Sozial- und/oder Privatversicherung mit solchen aus Haftpflicht. Im Sozialversicherungssystem ist die Kongruenz bei der zweigübergreifenden Koordination, der sog. intersystemischen Koordination, von Bedeutung (Art. 63 – 71 ATSG). Bei der Koordination der Versicherungsleistungen mit Haftpflichtansprüchen ist die Kongruenz das Mittel, schadenausgleichende Leistungen aus beiden Systemen zusammenzuführen und in ihrem Zusammenwirken zu überprüfen, ob sie den Schaden zu decken vermögen oder eine Überentschädigung bewirken.


Sie umfasst vier Teilaspekte: Die ereignisbezogene, sachliche, zeitliche und personelle Kongruenz und übt eine Filterfunktion aus: Nicht kongruente Leistungen fallen aus der Koordination.