Glossar

Milde Kausalhaftung

Die Lehre spricht auch von gewöhnlichen oder einfachen Kausalhaftungen. Die Milde soll darin liegen, dass sie immer noch eine Ordnungswidrigkeit, eine Unregelmässigkeit besteht. Es kann sich dabei um Verstösse gegen objektivierte Sorgfaltspflichten (Art. 55 und 56 OR), um Werkmängel (Art. 58 OR), Fehler (Art. 1 und 4 PrHG), um eine Überschreitung des Eigentums (Art. 679 ZGB) oder um eine mit einer Verletzung objektivierten Sorgfaltspflichten verbundene Haftung für fremdes Verhalten (Art. 55 OR und Art. 333 ZGB) handeln.

Mortalitätstafel

Für die Kapitalisierung des zukünftigen Schadens werden die Barwerttafeln zur Hilfe genommen. Massgeblich für die Berechnung des zukünftigen, bis zum Tod dauernden Schadens ist die in Zukunft zu erwartende, mittelfristige Entwicklung der Sterblichkeit und nicht die im Berechnungszeitpunkt bestehende Sterbewahrscheinlichkeit des Geschädigten. Dafür werden in der Praxis die Barwerttafeln von STAUFFER/SCHAETZLE verwendet.

Die Mortalitätstafeln basieren auf den Sterbetafeln der AHV. Sie sind im Schadenersatzrecht anwendbar, wenn der zukünftige Schaden bis zum mutmasslichen Tod des Geschädigten andauert oder das Invaliditätsrisiko nicht berücksichtigt werden muss. Mit Mortalitätstafeln zu berechnen sind beispielsweise die behinderungsbedingten Mehrkosten oder der Pflege- und Betreuungsschaden.