Glossar

Quotenteilung

In Abweichung vom Grundsatz des Quotenvorrechts will das Prinzip der Quotenteilung verhindern, dass Leistungskürzungen der Sozialversicherung durch entsprechend erhöhte Leistungen des haftpflichtigen Dritten aufgefangen werden.

Quotenvorrecht

Nach dem Prinzip des Quotenvorrechts hat die geschädigte Person vorweg den Anspruch darauf, dass ihr Haftpflichtanspruch gedeckt ist.

·    Quotenvorrecht als Verteilungsvorrecht:

Wenn beispielsweise der Schaden, welcher der geschädigten Person entstanden ist, sich auf 100 beläuft, die haftpflichtige Person jedoch lediglich 50 davon zu übernehmen hat, und wenn die sozialversicherungsrechtlichen Leistungen 80 ausmachen, verbleibt der geschädigten Person vorerst ein nicht gedeckter Anteil von 20. Diesen Betrag kann sie vorweg von der haftpflichtigen Person verlangen, dem regressierenden Sozialversicherer verbleibt ein Anteil von 30. Das Quotenvorrecht als Verteilungsvorrecht wirkt sich nur im Rahmen von kongruenten Leistungen aus.

·    Quotenvorrecht als Befriedigungsvorrecht:

Ist infolge Insolvenz oder mangels einer genügenden Versicherungsdeckung der Haft­pflichtige bzw. seine Haftpflichtversicherung nicht in der Lage, sowohl den Direktan­spruch des Geschädigten, als auch die Regressansprüche zu befriedigen, werden vorab die Ansprüche des Geschädigten voll gedeckt. Die Rangordnung verschiedener An­sprüche wird hier also zugunsten des Geschädigten geregelt. Dieses Prinzip findet auf alle Schadenskategorien Anwendung.