Glossar

Regress des Sozialversicherers

Das Regressrecht der Art. 72 ff. ATSG setzt das Prinzip um, dass der neutrale Ersatzpflichtige (Sozialversicherungsträger) dann nicht endgültig leisten soll, wenn daneben ein Ersatzpflichtiger besteht, der die Schadenursache gesetzt hat. Die entsprechenden Schadenersatzansprüche stehen dann nicht mehr der geschädigten Person, sondern dem Sozialversicherer zu, welcher auf den Haftpflichtigen Regress nimmt. Es erfolgt ein Gläubigerwechsel von Gesetzes wegen.

Regressprivileg

Es bewirkt, dass dem regressierenden Versicherer gegenüber dem privilegierten Haftpflichtigen kein Rückgriffsrecht zusteht, wenn dieser den Schaden nicht absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat (Art. 75 ATSG, Art. 72 Abs. 3 VVG). Das Forderungsrecht der direkt geschädigten Person wird nicht tangiert.

Regresszins

Der Schadenszinsanspruch geht – als akzessorisches Nebenrecht – im selben Zeitpunkt wie der kongruente Schadenposten auf den regressberechtigten Versicherer über. Der Regresszins bildet insoweit das Korrelat zum Schadenszins. In der Praxis werden Regresszinse allerdings nur eingefordert, wenn keine genügenden Akontozahlungen geleistet werden.

Rentenschaden

Ein Haftpflichtereignis hat zur Folge, dass der AHV und/oder der Einrichtung der beruflichen Vorsorge bis zum Pensionierungsalter insgesamt weniger Beträge bezahlt werden. Die auf diese Beitragslücken zurückgeführte Verminderung der Altersleistung ist haftpflichtrechtlich zu entschädigen.

Rentenschaden AHV

Die zur rechnerischen Bestimmung des Gesamtrentenschadens ermittelte Differenz zwischen der hypothetischen Altersrente der AHV und der zum Unfallzeitpunkt bereits finanzierten Rente.