Glossar

Überentschädigungsverbot

Es soll verhindern, dass eine geschädigte Person vom gesamten Schadenausgleichsystem (Haftpflicht- und Versicherungsleistungen) mehr als den eingetretenen Schaden ersetzt bekommt. Koordiniert werden die kongruenten Leistungen der Sozialversicherungen untereinander (Art. 63 – 71 ATSG) bzw. mit den haftpflichtrechtlichen Ansprüchen (Art. 72 – 75 ATSG).