Glossar
- Verjährung
Als Verjährung bezeichnet man „die Entkräftung einer Forderung durch Zeitablauf“. Die Verjährung ändert nichts am Bestand der Forderung, sie hindert bloss deren Durchsetzung. Sie gibt dem Schuldner das Recht, die an sich geschuldete Leistung durch Einrede zu verweigern. Die Zahlung einer verjährten Forderung ist nicht rückforderbar, weil nicht eine Nichtschuld, sondern eine nicht mehr durchsetzbare Forderung beglichen wurde.
Die Verjährungsfristen sind im OR und diversen Spezialgesetzen geregelt.
- Verschulden
Verschulden im Sinne des Zivilrechts ist ein menschliches Verhalten, das man als tadelnswert qualifiziert, wobei das «Verhalten» nicht nur in Handlungen bzw. einem Tun, sondern auch in Unterlassungen bestehen kann. Das Verschulden setzt Urteilsfähigkeit voraus.
Es ist das vorherrschende Haftungsprinzip und greift immer dann, wenn keine speziellere Haftungsnorm zur Anwendung kommt.
- Verschuldensformen
Man unterscheidet zwischen zwei Verschuldensformen. Vorsatz liegt bei bewusster, gewollter Verletzung vor, Fahrlässigkeit bei unbeabsichtigter. Die Fahrlässigkeit unterteilt man in leichte, mittlere und grobe Fahrlässigkeit. Bei der leichten Fahrlässigkeit handelt es sich um ein alltägliches Versehen und wer grob fahrlässig handelt, weicht wesentlich von der zu erwartenden Sorgfalt ab.
- Verschuldenshaftung
Die Verschuldenshaftung knüpft am Vorwurf an, sich nicht so verhalten zu haben, wie man sich in der gegebenen Situation hätte verhalten müssen. Dem Haftpflichtigen wird vorgeworfen, den Schaden nicht verhindert zu haben, obwohl er ihn hätte verhindern müssen und hätte verhindern können.
Grundsätzlich kann eine Person nach dem Verschuldensprinzip nur dann haftbar gemacht werden, wenn sie den Schaden schuldhaft (absichtlich oder fahrlässig) herbeigeführt hat. Grundlage der Verschuldungshaftung ist Art. 41 OR.
Die Verschuldenshaftung ist der generelle Haftungsbestand des schweizerischen Rechts; er findet immer dann Anwendung, wenn nicht (auch) die Voraussetzungen einer Kausalhaftung oder einer Haftung aus Vertrag erfüllt sind.- Versorgerschaden
Nach Art. 45 Abs. 3 OR können jene Personen, die durch die Tötung ihren Versorger verloren haben, für diesen Schaden vom Haftpflichtigen Ersatz verlangen. Er umfasst die geldwerten Leistungen, welche eine oder mehrere Personen verlieren, die der Verstorbene ohne das schädigende Ereignis mit Geld-, Sach- oder Dienstleitungen versorgt hätte.