Glossar

Werkeigentümerhaftpflicht

Nach Art. 58 Abs. 1 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. Es handelt sich um eine gewöhnliche Kausalhaftung, da der Eigentümer nicht für ein Fehlverhalten sondern für den mangelhaften Zustand haftet. Werk im Sinne von Art. 58 OR ist, was mit dem Boden verbunden ist und von Menschen gestaltet wurde.

Widerrechtlichkeit im Haftpflichtrecht

Eine Voraussetzung der Haftung ist die Widerrechtlichkeit (Rechtswidrigkeit) der Schädigung. Die Tatbestandsprüfung der Widerrechtlichkeit soll erlauben festzustellen, ob der Schaden die Folge des Eingriffs in eine rechtlich geschützte Position ist, oder nicht.

Ein Verhalten ist dann widerrechtlich, wenn es gegen ein geschriebenes oder ungeschriebenes Verhaltensgebot oder –verbot der Rechtsordnung verstösst, welches das betroffene Rechtsgut schützt (objektive Widerrechtlichkeit; BGE 123 II 577/581).