Glossar

Pflege- und Betreuungsschaden

Grundsätzlich besteht der Pflege- und Betreuungsschaden in den Kosten für fremde Hilfe, welche die verletzte Person zu beschaffen hat. Art. 46 OR gewährt der verletzten Person Anspruch auf den Ersatz sämtlicher Kosten, die sie aufwenden muss, um die Folgen der Körperverletzung zu beheben oder wenigstens einzuschränken. Dazu gehören auch die Kosten dauernder Betreuung und Pflege. Der Geschädigte kann den Verdienstausfall der Angehörigen, die ihre Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seiner Pflege einschränken oder ganz aufgeben, ebenfalls als Pflege- resp. Betreuungsschaden geltend machen.

Quotenteilung

In Abweichung vom Grundsatz des Quotenvorrechts will das Prinzip der Quotenteilung verhindern, dass Leistungskürzungen der Sozialversicherung durch entsprechend erhöhte Leistungen des haftpflichtigen Dritten aufgefangen werden.

Quotenvorrecht

Nach dem Prinzip des Quotenvorrechts hat die geschädigte Person vorweg den Anspruch darauf, dass ihr Haftpflichtanspruch gedeckt ist.

·    Quotenvorrecht als Verteilungsvorrecht:

Wenn beispielsweise der Schaden, welcher der geschädigten Person entstanden ist, sich auf 100 beläuft, die haftpflichtige Person jedoch lediglich 50 davon zu übernehmen hat, und wenn die sozialversicherungsrechtlichen Leistungen 80 ausmachen, verbleibt der geschädigten Person vorerst ein nicht gedeckter Anteil von 20. Diesen Betrag kann sie vorweg von der haftpflichtigen Person verlangen, dem regressierenden Sozialversicherer verbleibt ein Anteil von 30. Das Quotenvorrecht als Verteilungsvorrecht wirkt sich nur im Rahmen von kongruenten Leistungen aus.

·    Quotenvorrecht als Befriedigungsvorrecht:

Ist infolge Insolvenz oder mangels einer genügenden Versicherungsdeckung der Haft­pflichtige bzw. seine Haftpflichtversicherung nicht in der Lage, sowohl den Direktan­spruch des Geschädigten, als auch die Regressansprüche zu befriedigen, werden vorab die Ansprüche des Geschädigten voll gedeckt. Die Rangordnung verschiedener An­sprüche wird hier also zugunsten des Geschädigten geregelt. Dieses Prinzip findet auf alle Schadenskategorien Anwendung.

Regress des Sozialversicherers

Das Regressrecht der Art. 72 ff. ATSG setzt das Prinzip um, dass der neutrale Ersatzpflichtige (Sozialversicherungsträger) dann nicht endgültig leisten soll, wenn daneben ein Ersatzpflichtiger besteht, der die Schadenursache gesetzt hat. Die entsprechenden Schadenersatzansprüche stehen dann nicht mehr der geschädigten Person, sondern dem Sozialversicherer zu, welcher auf den Haftpflichtigen Regress nimmt. Es erfolgt ein Gläubigerwechsel von Gesetzes wegen.

Regressprivileg

Es bewirkt, dass dem regressierenden Versicherer gegenüber dem privilegierten Haftpflichtigen kein Rückgriffsrecht zusteht, wenn dieser den Schaden nicht absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat (Art. 75 ATSG, Art. 72 Abs. 3 VVG). Das Forderungsrecht der direkt geschädigten Person wird nicht tangiert.

Regresszins

Der Schadenszinsanspruch geht – als akzessorisches Nebenrecht – im selben Zeitpunkt wie der kongruente Schadenposten auf den regressberechtigten Versicherer über. Der Regresszins bildet insoweit das Korrelat zum Schadenszins. In der Praxis werden Regresszinse allerdings nur eingefordert, wenn keine genügenden Akontozahlungen geleistet werden.

Rentenschaden

Ein Haftpflichtereignis hat zur Folge, dass der AHV und/oder der Einrichtung der beruflichen Vorsorge bis zum Pensionierungsalter insgesamt weniger Beträge bezahlt werden. Die auf diese Beitragslücken zurückgeführte Verminderung der Altersleistung ist haftpflichtrechtlich zu entschädigen.

Rentenschaden AHV

Die zur rechnerischen Bestimmung des Gesamtrentenschadens ermittelte Differenz zwischen der hypothetischen Altersrente der AHV und der zum Unfallzeitpunkt bereits finanzierten Rente.

Schaden

Der Schaden ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens des Geschädigten und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Dabei unterscheidet man zwischen dem positiven Schaden und dem entgangenen Gewinn.

Positiver Schaden (damnum emergens) liegt vor, wenn das schädigende Ereignis die Aktiven des Geschädigten vermindert, sein Vermögen also kleiner wird, als es vorher war (z. B. Totalschaden Auto, Reparaturkosten).

Entgangener Gewinn (lucrum cessans) liegt vor, wenn ein Ereignis dem Geschädigten die Möglichkeit nimmt, sein Vermögen zu vermehren (z. B. Lohnausfall, Produktionsausfall).

Schadenszins

Lehre und Rechtsprechung stimmen darüber überein, dass zum Schaden auch der Zins von dem Zeitpunkt an zählt, an dem sich das schädigende Ereignis finanziell auswirkt. Ab diesem Datum läuft er bis zum Tag der Auszahlung des Schadenersatzes. Der Schadenszins bezweckt, die anspruchsberechtigte Person so zu stellen, wie wenn sie für ihre Forderung am Tag des Schadeneintritts befriedigt worden wäre.

Schadenversicherung

Schadenversicherung ist das Gegenstück zur Summenversicherung. Eine Schadenversicherung liegt dann vor, wenn für die Höhe der Versicherungsleistung der konkret zu berechnende Schaden entscheidend ist. Sie folgt dem Gedanken des einmaligen Ersatzes eines Schadens. Allenfalls wird die Leistung durch die Deckungssumme begrenzt. Die Unterscheidung von Summen- und Schadensversicherung entscheidet darüber, ob der Geschädigte die ihm gegenüber einem oder mehreren Versichern zustehenden Leistungen kumulieren kann, oder ob er sich andere Leistungen anrechnen lassen muss. Leistungen, die der Versicherungsnehmer zum Zweck des Schadenausgleichs von anderer Seite erhält, werden mit der Versicherungsleistung grundsätzlich koordiniert.Siehe auch Summenversicherung

Scharfe Kausalhaftung

Die scharfe Kausalhaftung oder Gefährdungshaftung knüpft daran an, dass manche Vorrichtungen, vor allem technische, durch ihre Existenz oder ihre Betätigung eine Gefahr für die Umwelt darstellen, oder daran, dass eine bestimmte Tätigkeit auch ohne spezielle Vorrichtung besonders gefährlich ist. Bei den meisten Gefährdungshaftungen geht es um die Zuweisung der mit dem Betrieb einer gefährlichen Anlage verbundenen Risiken, etwa dem Betrieb eines Motorfahrzeugs (Art. 58 ff. SVG), dem Betrieb einer Atomanlage (Art. 3 ff. KHG) oder dem Betrieb eines Luftfahrzeugs (Art. 64 ff. LFG ). man bezeichnet die Gefährdungshaftungen daher auch oft als Betriebshaftungen.

Subrogation

Gemäss Art. 72 Abs. 1 ATSG tritt der Sozialversicherer im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bis zur Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein, die diese gegenüber der haftpflichtigen Person und/oder deren Haftpflichtversicherung (bei direkten Forderungsrechten) aufweisen.

Summenversicherung

Eine Summenversicherung gleicht keinen konkreten Schaden aus. Die Leistung ist vielmehr im Voraus bestimmt und bemisst sich in der Regel anhand abstrakter Kriterien. Die Leistungspflicht des Versicherers hängt nur vom Eintritt des versicherten Ereignisses ab, etwa vom Eintritt eines Körperschadens, unabhängig von seinen finanziellen Folgen. Liegt eine Summenversicherung vor, kann der Geschädigte die Versicherungssumme neben allfälligen anderen Versicherungsansprüchen, insbesondere aber neben Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Haftpflichtigen, geltend machen. Der Anspruch aus einer Summenversicherung besteht kumulativ zu anderen Ansprüchen zu (Art. 96 VVG).

Siehe auch Schadenversicherung

Verjährung

Als Verjährung bezeichnet man „die Entkräftung einer Forderung durch Zeitablauf“. Die Verjährung ändert nichts am Bestand der Forderung, sie hindert bloss deren Durchsetzung. Sie gibt dem Schuldner das Recht, die an sich geschuldete Leistung durch Einrede zu verweigern. Die Zahlung einer verjährten Forderung ist nicht rückforderbar, weil nicht eine Nichtschuld, sondern eine nicht mehr durchsetzbare Forderung beglichen wurde.

Die Verjährungsfristen sind im OR und diversen Spezialgesetzen geregelt.

Verschulden

Verschulden im Sinne des Zivilrechts ist ein menschliches Verhalten, das man als tadelnswert qualifiziert, wobei das «Verhalten» nicht nur in Handlungen bzw. einem Tun, sondern auch in Unterlassungen bestehen kann. Das Verschulden setzt Urteilsfähigkeit voraus.

Es ist das vorherrschende Haftungsprinzip und greift immer dann, wenn keine speziellere Haftungsnorm zur Anwendung kommt.

 

Verschuldensformen

Man unterscheidet zwischen zwei Verschuldensformen. Vorsatz liegt bei bewusster, gewollter Verletzung vor, Fahrlässigkeit bei unbeabsichtigter. Die Fahrlässigkeit unterteilt man in leichte, mittlere und grobe Fahrlässigkeit. Bei der leichten Fahrlässigkeit handelt es sich um ein alltägliches Versehen und wer grob fahrlässig handelt, weicht wesentlich von der zu erwartenden Sorgfalt ab.

Verschuldenshaftung

Die Verschuldenshaftung knüpft am Vorwurf an, sich nicht so verhalten zu haben, wie man sich in der gegebenen Situation hätte verhalten müssen. Dem Haftpflichtigen wird vorgeworfen, den Schaden nicht verhindert zu haben, obwohl er ihn hätte verhindern müssen und hätte verhindern können.

Grundsätzlich kann eine Person nach dem Verschuldensprinzip nur dann haftbar gemacht werden, wenn sie den Schaden schuldhaft (absichtlich oder fahrlässig) herbeigeführt hat. Grundlage der Verschuldungshaftung ist Art. 41 OR.
Die Verschuldenshaftung ist der generelle Haftungsbestand des schweizerischen Rechts; er findet immer dann Anwendung, wenn nicht (auch) die Voraussetzungen einer Kausalhaftung oder einer Haftung aus Vertrag erfüllt sind.

Versorgerschaden

Nach Art. 45 Abs. 3 OR können jene Personen, die durch die Tötung ihren Versorger verloren haben, für diesen Schaden vom Haftpflichtigen Ersatz verlangen. Er umfasst die geldwerten Leistungen, welche eine oder mehrere Personen verlieren, die der Verstorbene ohne das schädigende Ereignis mit Geld-, Sach- oder Dienstleitungen versorgt hätte.

Werkeigentümerhaftpflicht

Nach Art. 58 Abs. 1 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. Es handelt sich um eine gewöhnliche Kausalhaftung, da der Eigentümer nicht für ein Fehlverhalten sondern für den mangelhaften Zustand haftet. Werk im Sinne von Art. 58 OR ist, was mit dem Boden verbunden ist und von Menschen gestaltet wurde.