Glossar

Widerrechtlichkeit im Haftpflichtrecht

Eine Voraussetzung der Haftung ist die Widerrechtlichkeit (Rechtswidrigkeit) der Schädigung. Die Tatbestandsprüfung der Widerrechtlichkeit soll erlauben festzustellen, ob der Schaden die Folge des Eingriffs in eine rechtlich geschützte Position ist, oder nicht.

Ein Verhalten ist dann widerrechtlich, wenn es gegen ein geschriebenes oder ungeschriebenes Verhaltensgebot oder –verbot der Rechtsordnung verstösst, welches das betroffene Rechtsgut schützt (objektive Widerrechtlichkeit; BGE 123 II 577/581).

Ärztehaftpflicht

Der Arzt haftet einer Patientin für den Schaden, der ihr dadurch entsteht, dass er die Behandlung unsorgfältig, d. h. nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt hat. Eine Haftung des Arztes für den Misserfolg einer Behandlung besteht ebenfalls, wenn diese erfolgt ist, ohne dass der Patient genügend über die Risiken der Behandlung aufgeklärt worden und nicht von einer hypothetischen Einwilligung des Patienten auszugehen ist. Eine fehlerhafte Behandlung ist in diesem Fall nicht vorausgesetzt.

Erfolgt die Behandlung bei privaten Ärzten oder in einem privaten Spital, handelt es sich um eine vertragliche Haftung aus Auftrag (Art. 398 OR). Ärztliche Behandlung an öffentlichen Spitälern fällt unter das öffentliche Recht, das heisst unter die kantonalen Verantwortlichkeitsgesetze, die mehrheitlich eine direkte und kausale Haftung des Staates vorsehen.

Überentschädigungsverbot

Es soll verhindern, dass eine geschädigte Person vom gesamten Schadenausgleichsystem (Haftpflicht- und Versicherungsleistungen) mehr als den eingetretenen Schaden ersetzt bekommt. Koordiniert werden die kongruenten Leistungen der Sozialversicherungen untereinander (Art. 63 – 71 ATSG) bzw. mit den haftpflichtrechtlichen Ansprüchen (Art. 72 – 75 ATSG).