Vereinbarungen

Vereinbarung 2 HMV - BSV vom 13.01.1982

Verjährungsabkommen BSV/SLK/Suva 2022

Aufgrund der Praxiserfahrungen mit dem allgemeinen Verjährungsabkommen 2020 ist die gemeinsame Arbeitsgruppe BSV/SLK/Suva zum Schluss gekommen, dass dieses Abkommen sinnvollerweise lediglich auf Personenschäden anwendbar sein sollte. Die Verjährung von Sach- und Vermögensschäden sollte sich nur dann nach dem Abkommen richten, wenn die geschädigte Person gleichzeitig einen Personenschaden erlitten hat. Diese Erkenntnis hat dazu geführt, dass das «Verjährungsabkommen BSV/SLK/Suva 2020» überarbeitet worden ist und nun abgelöst wird durch das «Verjährungsabkommen BSV/SLK/Suva 2022». Die Übergangsmodalitäten sind in der zugehörigen Beitrittserklärung geregelt. Das Abkommen steht nun neu auch Trägern der beruflichen Vorsorge, den liechtensteinischen Sozial- und Privatversicherern sowie der Nationalen Garantiefonds der Schweiz und Liechtenstein offen. Es enthält neu auch eine Vertrauensklausel, wonach der Empfänger einer Verjährungseinredeverzichtserklärung davon ausgehen darf, dass die Erklärung rechtswirksam und unter geforderten gesetzlichen und gesellschaftsinternen Vorgaben erstellt worden ist. Für diejenigen Gesellschaften, die dem Abkommen 2020 beigetreten sind, hat der Beitritt zum Abkommen 2022 zur Folge, dass dieses rückwirkend ab 1.1.2022 gilt und das Abkommen 2020 rückwirkend per 31.12.2021 gekündigt ist (siehe Beitrittserklärung und Kündigung). 

Die Teilnehmerliste ist auf der Webseite des SVV publiziert: https://www.svv.ch/de/allgemeines-verjaehrungsabkommen

Verjährungsabkommen BSV/SLK/Suva 2022
Beitrittserklärung und Kündigung
Guidelines Verjährungsabkommen 2022
Musterbrief Ziff. 4 Satz 1 (mit VVE)
Musterbrief Ziff. 4 Satz 1 (ohne VVE)
Schema Verjährungsabkommen 2022 de Meuron
Schema Anwendung Verjährungsabkommen 2022 (Scheuber)
Fall Unfall nach Krankheit
Beitrittserklärung BSV

Abkommen zur Regulierung von Schäden aus Massenkollisionen

Ziff. 3.3: Die Sozialversicherer regressieren 50% der gesetzlichen Leistungen

Verjährung alt

Betreffend Verjährungsverzichte besteht eine Vereinbarung zwischen den Mitgliederschaften der Schweizerischen Vereinigung der Haftpflicht- und Motorfahrzeugversicherer (HMV, aufgelöst 1998 und im Schweizerischen Versicherungsverband SVV integriert) und BSV (Vereinbarung 1 vom 13.1.1982). Gleichlautende Vereinbarungen wurden auch mit einer Reihe von nicht der HMV angehörenden, in der Schweiz tätigen Haftpflichtversicherern abgeschlossen.

Die beteiligten Gesellschaften verzichten im Rahmen der Deckung – auch für ihre Versicherten – generell auf die Einrede der Verjährung, sofern der Regressanspruch dem Haftpflichtigen oder der Gesellschaft schriftlich, vor Eintritt der Verjährung (Ziff. 2a der Vereinbarung) und nicht später als 10 Jahre seit dem schädigenden Ereignis (Ziff. 2d der Vereinbarung) angekündigt wird. Massgebend sind grundsätzlich die nach Rechtslage auf den betreffenden Haftpflichtanspruch anwendbaren Verjährungsfristen. Als frühester Beginn der jeweiligen Verjährungsfrist gilt jedoch das Datum des Eingangs der Anmeldung zum Leistungsbezug bei AHV/IV. Der generelle Verjährungsverzicht gemäss Ziff. 2.1 vorstehend gilt nur für 10 Jahre, gerechnet ab Regressankündigung (Ziff. 2c der Vereinbarung).